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24. Januar 2012 – Legal
Verspätete Mietzahlung nach Abmahnung rechtfertigt fristlose Kündigung

Nach einer Abmahnung des Mieters wegen mehrfacher unpünktlicher Mietzahlungen ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn auch die nächste auf die Abmahnung folgende Miete verspätet eingeht. So entschied der BGH (Az. VIII ZR 301/10).

Der Beklagte hatte bereits mit dem Voreigentümer der Wohnung den Mietvertrag geschlossen. Der Vertrag bestimmt, dass die Miete jeweils bis zum dritten Werktag des laufenden Monats zu zahlen ist. Der Kläger musste feststellen, dass die Miete wiederholt erst später auf seinem Konto eintraf. Deswegen mahnte er den Mieter ab. Dann traf erneut eine Mietzahlung unpünktlich erst zum 10. des Monats ein. Der Kläger nahm dies zum Anlass, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Nach dem Gesetz hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verschuldens und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Dies sei bei unpünktlichen Mietzahlungen trotz Abmahnung der Fall. Nachdem der Vermieter eine Abmahnung erteilt hatte, sei auch bei nur einer weiteren unpünktlichen Zahlung die Kündigung gerechtfertigt. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass dem Beklagten bekannt war, dass seine Bank Überweisungen des Dauerauftrags häufig zu sehr verzögerte. Er hätte ggf. auf Handüberweisungen umstellen müssen. Ein Gespräch mit der Bank sei nicht ausreichend gewesen.