In einer Allgemeinverfügung vom 09.01.2012 haben die obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt, dass Einsprüche gegen die Festsetzung von Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, die Steuerpflichtige mit dem Argument geltend gemacht hatten, dass der in § 238 Abgabenordnung festgelegte feste Zinssatz gegen das Grundgesetz verstoße, zurückgewiesen werden.
Anlass der Verfügung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.04.2011 (Az. I R 80/10), wonach die Regelungen zur Vollverzinsung von Steuerforderungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Auf dieses Verfahren hatten sich viele Steuerpflichtige bei ihren Einsprüchen berufen.
Betroffene können innerhalb einer Frist von einem Jahr gegen die Allgemeinverfügung Klage erheben.