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24. Januar 2012 – Legal
Kündigung privater Krankenversicherung ist erst nach Nachweis anderweitigen Versicherungsschutzes wirksam

Die Kündigung einer privaten Pflichtkrankenversicherung wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Versicherte den Abschluss einer Anschlussversicherung bei einer anderen Krankenversicherung nachweist. So entschied das AG Aachen (Az. 107 C 360/10).

Der Beklagte kündigte seiner privaten Krankenversicherung nach Beitragserhöhung mit Schreiben von 17.07.2009 zum 31.12.2009. Dem Schreiben lag ein E-Mail-Ausdruck bei, der zeigte, dass er sich um anderen Versicherungsschutz bemüht hat. Ob ein Versicherungsnachweis der neuen Versicherung beilag, ist streitig. Die alte Versicherung forderte den Versicherungsnachweis. Der Beklagte reagierte nicht. Im Februar 2010 forderte sie den Kläger zur Beitragszahlung für Januar und Februar 2010 auf. Der Beklagte legte erst im August 2010 im Prozess den Versicherungsschein der Krankenversicherung vor, bei der er seit 01.01.2010 versichert ist. Die klagende Versicherung verlangte Kassenbeiträge bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung.

Das AG urteilte zu Gunsten der Versicherung. Es stützt sein Urteil auf den Wortlaut des § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG, der bestimmt, dass die Kündigung erst wirksam wird, wenn die Bescheinigung vorgelegt wird. Angesichts des klaren Wortlauts werde die Kündigung erst am Tage des Zugangs des Nachweises bei dem Vorversicherer wirksam. Ggf. bestehe bis zu diesem Zeitpunkt eine Doppelversicherung. Der Nachweis durch den E-Mail-Ausdruck sei hier nicht ausreichend und die Beifügung des Versicherungsnachweises nicht bewiesen.