Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung konnten bisher nicht als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Der BFH entschied dann im Sommer 2011 (Az. VI R 7/10 u. a.), dass das doch möglich ist. Über diese steuerzahlerfreundlichen Urteile konnte man sich nicht lange freuen. Der Gesetzgeber änderte zum Jahresende das Gesetz so, dass diese Kosten nur als Sonderausgaben abziehbar sind.
Sonderausgaben können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie entstanden sind, während vorweggenommene Werbungskosten auch in späteren Jahren noch geltend gemacht werden können. Zudem könnten die Sonderausgaben nur gegenüber Steuern aus einem Verdienst während des Studiums geltend gemacht werden, während die Werbungskosten sich auch auf den ersten Verdienst im Folgejahr nach abgeschlossenem Studium noch auswirken können.
Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ist nach Auskunft des Bundes der Steuerzahler jetzt erneut ein Musterverfahren eines Berufspiloten anhängig, der seine Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend machen will. Das Verfahren hat das Az. 10 K 4245/11.
Sofern Steuerpflichtige die Ausbildungskosten vergeblich als Werbungskosten geltend gemacht haben, sollten sie mit Verweis auf das o. g. Verfahren Einspruch einlegen und Ruhen ihres Verfahrens beantragen.