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24. Januar 2012 – Tax
Kinderbetreuungskosten können auch im Hinblick auf eine zukünftige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sein

Kinderbetreuungskosten können auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, aber eine solche angestrebt wird und die Kinderbetreuung Voraussetzung für die Tätigkeitsaufnahme ist. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 7 K 2296/11 E).

Die Klägerin war von Januar bis September arbeitslos. Der Ehegatte war während des ganzen Jahres berufstätig. Seit Oktober war sie wieder berufstätig. Für ihre beiden Kinder hatte sie einen Betreuungsvertrag mit der Schule geschlossen, der jeweils nur zum Schuljahrsende kündbar war. Die Betreuungsplätze waren sehr begehrt, es existierten Wartelisten. Das Finanzamt wollte die Kosten für die Betreuung nur teilweise, nämlich für die Monate Oktober bis Dezember und für die ersten 4 Monate anerkennen.

Das Finanzgericht entschied, dass die Kinderbetreuungskosten vollständig steuerlich anerkannt werden. Ein objektiver und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit bestehe auch, wenn der Steuerpflichtige derzeit nicht berufstätig sei, die Aufwendungen aber tätige, weil er eine Berufstätigkeit aufnehmen wolle. Der Zusammenhang zwischen dem Kinderbetreuungsaufwand und der Einkunftserzielung liege vor, wenn man aufgrund objektiver Umstände den Arbeitswillen feststellen könne. Hier habe sich die Klägerin seit Januar um eine neue Beschäftigung bemüht. Ohne die Betreuung hätte sie die Arbeit nicht aufnehmen können und auch bei Arbeitsaufnahme kurzfristig keine neue Kinderbetreuung bekommen.