Einkommensteuerschulden des Erblassers, die bis zu seinem Todestag bereits entstanden waren, können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 2263/11).
Der Vater des Klägers war April 2008 verstorben. Zum Erbe gehörte auch dessen Beteiligung als Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Im Dezember 2008 einigte sich der Kläger mit den übrigen Gesellschaftern auf einen Abfindungsanspruch für die Beteiligung. Das Finanzamt setzte für die Erbschaft Erbschaftsteuer fest. Dabei unterwarf es den Abfindungsanspruch voll der Erbschaftsteuer und berücksichtigte die vom Kläger für 2008 für den Erblasser gezahlten Einkommensteuern nicht.
Das Finanzgericht gab dem Kläger zum Teil Recht. Zwar entstehe nach § 36 Abs. 1 EStG die Einkommensteuer grundsätzlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, d. h. mit Ablauf des Kalenderjahres. In Bezug auf die Erbschaftsteuer sei aber entscheidend, inwieweit der Erblasser noch selbst den Tatbestand verwirklicht habe. Da die Einkommensteuerpflicht mit dem Tod ende, sei die Veranlagung bis zu diesem Tag durchzuführen, so dass die bis zum Todestag entstandenen Steuern abzugsfähig seien.