Steuerpflichtige, die Wohnraum zu verbilligten Konditionen z. B. an Angehörige vermietet haben, müssen sich ab Januar 2012 auf neue Regeln einstellen.
Bislang schreibt § 21 Abs. 2 EStG vor, dass bei einem Entgelt für die Überlassung der Wohnung von weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist. Die Werbungskosten werden bei einer Miete unterhalb dieses Wertes nur anteilig anerkannt. Die Rechtsprechung hat diese Regel erweitert. Bei einem Prozentsatz zwischen 56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete ist für die Anerkennung der vollen Werbungskosten zusätzlich zu prüfen, ob bei dem Mietpreis ein Totalüberschuss zu erzielen ist – also in angemessener Zeit beim Vergleich von Mieteinnahmen und Ausgaben im Saldo schwarze Zahlen stehen. Andernfalls wird ebenfalls nur ein Teil der Werbungskosten akzeptiert.
Für die Zeit ab dem 01.01.2012, also ab dem Veranlagungszeitraum 2012, wurde § 21 Abs. 2 EStG neu gefasst. Die Grenze wurde von 56 % auf 66 % erhöht und festgelegt, dass bei einem Überschreiten dieser Grenze die Wohnraumvermietung als entgeltlich gilt. Die Prüfung, ob eine Vermietung mit 56 bis 75 % der Marktmiete für den Vermieter Verluste bringt, fällt damit weg.
Betroffene sollten den Mietvertrag überprüfen. Ortsübliche Marktmiete ist die Kaltmiete zuzüglich der nach der Zweiten Berechnungsverordnung umlagefähigen Kosten. Die ggf. zu erhöhende Miete sollte sicherheitshalber nicht zu knapp an der 66 % Marke liegen.