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6. März 2018 – Legal
Mieterhöhung darf auf Berliner Mietspiegel als Schätzungsgrundlage gestützt werden

Der Berliner Mietspiegel 2017 ist als Schätzungsgrundlage geeignet, um die ortsübliche Höhe der Miete im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens zu bestimmen. Ein Sachverständigengutachten braucht es dazu nicht. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 18 S 308/13).

Eine Berliner Vermieterin, ein größeres Wohnungsbauunternehmen, klagte gegen einen Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung.

Anders als das Amtsgericht gab das Landgericht der Vermieterin Recht und verurteilte den Mieter, der Erhöhung zuzustimmen. Die ortsübliche Vergleichsmiete sei anhand des Mietspiegels 2017 zu schätzen. Dort seien mit Daten von rund 13.190 Wohnungen weit mehr als die eigentlich für einen Vergleich erforderlichen 30 Wohnungen enthalten. Auch seien die Daten von privaten Vermietern und städtischer Wohnungsbaugesellschaften in einem angemessenen Verhältnis zugrunde gelegt worden. Der Mietspiegel sei daher eine verlässliche Grundlage für eine Schätzung.

Die Kammer hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.