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5. März 2018 – Tax
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach Umwandlung – Gewerbesteuer als Veräußerungskosten abzugsfähig

Wenn ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer Personengesellschaft binnen fünf Jahren nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in diese Personengesellschaft veräußert und sich verpflichtet, die dadurch gem. § 18 Abs. 3 UmwStG ausgelöste Gewerbesteuer (anteilig) zu tragen, handelt es sich insoweit um Veräußerungskosten, die den Veräußerungsgewinn mindern. Das Abzugsverbot steht dem nicht entgegen. So entschied das Finanzgericht Saarland (Az. 1 K 1441/15).

Im vorliegenden Fall verschmolz eine GmbH & Co. KG im Jahr 2012 mit ihrer Komplementär- GmbH. Im gleichen Jahr veräußerte einer der beiden Kommanditisten seinen Anteil an einen neuen Gesellschafter. Die Gewerbesteuer, die wegen der nicht eingehaltenen Frist i. S. d. § 18 UmwStG entstanden war, sollte zu gleichen Teilen vom Veräußerer und vom Käufer getragen werden. Im Sonderbetriebsvermögen erklärte die KG für den Veräußerer den Gewinn unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer. Streitig war, ob die entstandene Gewerbesteuer bei der Berechnung eines Veräußerungsgewinns im Rahmen des Verkaufs eines Mitunternehmeranteils als Veräußerungskosten abzugsfähig ist.

Das Gericht vertrat die Auffassung, in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte seien auch die Gewinne einzubeziehen, die ein Gesellschafter aus der Veräußerung seines Anteils an der Personengesellschaft erzielt. Im Gewinnfeststellungsverfahren sei darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Veräußerungsgewinne entstanden sind. Der Veräußerungsgewinn sei als Gewinn des Sonderbetriebsvermögens des veräußernden Mitunternehmers zu erfassen. Die Finanzbehörde habe zu Unrecht in dem angefochtenen Bescheid die Gewerbesteuer, die auf die Veräußerung des (gesamten) Mitunternehmeranteils des A entfiel und soweit sie von diesem erstattet und damit wirtschaftlich getragen wurde (in Höhe des hier streitigen Betrags), nicht als Veräußerungskosten berücksichtigt.