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4. Januar 2018 – Tax
Grunderwerbsteuerpflicht des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang

Der Veräußerer schuldet in den Fällen des einheitlichen Erwerbsvorgangs die Grunderwerbsteuer in voller Höhe auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 48/15).

Die Klägerin hatte an die Erwerber ein Grundstück verkauft, das die Erwerber nur bekamen, weil sie über zwei weitere Vermittler einen Gebäudeerrichtungsvertrag mit einer Baufirma abgeschlossen hatten. Das Finanzamt sah darin einen einheitlichen Erwerbsvorgang und forderte die Grunderwerbsteuer auf der Grundlage der Grundstücks- und Gebäudekosten. Da der Erwerber die Steuer nur für das Grundstück zahlte und mit Gläubigern wegen der Tilgung weiterer Schulden verhandelte, setzte das Finanzamt die restliche Steuer gemäß § 13 GrEStG gegen die Klägerin als ebenfalls haftende Gesamtschuldnerin fest.

Das Finanzgericht und der BFH wiesen die dagegen gerichtete Klage ab. Es habe sich wegen der Absprachen der Klägerin mit der Baufirma um einen einheitlichen Vertrag gehandelt, der insgesamt zu besteuern sei. Dies gelte auch dann, wenn nicht der Veräußerer, sondern mit der Baufirma ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet sei und dieser Dritte – wie hier – zur Veräußererseite gehöre.