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7. Juni 2017 – Tax
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für verschiedene Veranstaltungsimmobilien

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Konzertveranstalter die Kosten für die tageweise Anmietung von Konzertsälen und anderen Veranstaltungsstätten bei der Gewerbesteuer anteilig ihrem Gewinn hinzurechnen müssen (Az. IV R 24/11).

Im vorliegenden Fall mietete die Klägerin unterschiedliche Räumlichkeiten für die Durchführung von Konzerten und anderen Veranstaltungen mit Künstlern an. Die Kosten für diese Mieten zog sie von ihrem Gewinn ab, nahm jedoch keine Hinzurechnung eines Anteils dieser Ausgaben nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes vor. Das Finanzamt erhöhte die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer nach dieser Vorschrift.

Der BFH bestätigte die durch das Finanzamt getroffene Entscheidung, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit bejaht hatte. Nach Auffassung des BFH ist eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gezahlter Mieten danach schon dann vorzunehmen, wenn das Unternehmen des Steuerpflichtigen auf das Vorhandensein entsprechender Räume angewiesen ist. Unerheblich sei es hierbei, wenn sehr unterschiedliche Immobilien nur für kurze Zeit angemietet werden. Auch müsse nicht hypothetisch geprüft werden, ob der Steuerpflichtige jede einzelne Immobilie für die jeweilige Veranstaltung statt mieten auch hätte kaufen können.

Hinweis
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewSt sind Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen anteilig dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.