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2. Juni 2017 – Tax
Kosten für die Einrichtung der Wohnung stellen keine nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung dar

Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 13 K 1216/16 E).

Der Kläger unterhielt neben seiner Familienwohnung eine Wohnung am Ort seiner Arbeitsstelle. Er beantragte entsprechend den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände). Das Finanzamt akzeptierte die Aufwendungen nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht überstiegen.

Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten. Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat entnehmen. Ziel der Regelung sei, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht aber sonstige notwendige Aufwendungen.

Da das Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung widerspricht, hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.